Sportfreunde Broekhuysen 1959 e. V.
Satzung
Neufassung der Vereinssatzung der Sportfreunde Broekhuysen 1959 e. V.
Inhalt
Allgemeines
- §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- §2 Zweck
- §3 Gemeinnützigkeit
- §4 Verbandsmitgliedschaft
Vereinsmitgliedschaft
- §5 Erwerb der Mitgliedschaft
- §6 Arten der Mitgliedschaft
- §7 Beendigung der Mitgliedschaft
- §8 Ausschluss aus dem Verein
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- §9 Beiträge und Gebühren
- §10 Ordnungsgewalt des Vereins
Die Organe des Vereins
- §11 Vereinsorgane
- §12 Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- §13 Mitgliederversammlung
- §14 Vorstand
Sonstige Bestimmungen
- §15 Kassenprüfer
- §16 Datenschutz
- §17 Haftung
Schlussbestimmungen
- §18 Auflösung des Vereins
- §19 Inkrafttreten der Satzung
- §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Sportfreunde Broekhuysen 1959 e. V.“
Er hat seinen Sitz in Straelen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
- §2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation eines geordneten Sport‑, Spiel- und Übungsbetriebes,
- Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen,
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern,
- Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
- Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich,
- Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen,
- Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum oder ‑besitz stehenden Immobilien und Gegenstände.
- §3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- §4 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Straelen sowie im Kreissportbund Kleve, Fußballverband Niederrhein und Landessportbund NRW.
- §5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Lastschriftmandats für den Jahresbeitrag beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- §6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern,
- passiven Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
- Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.
- Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
- §7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt (Kündigung),
- durch Ausschluss,
- durch Tod.
2) Der Austritt ist schriftlich zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
- §8 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
– grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins begeht,
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger schriftlicher Anhörung des Betroffenen durch den erweiterten Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
- §9 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum 3‑fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden halbjährlich im Januar (für die Monate Januar bis Juni) und im Juli (für die Monate Juli bis Dezember) eingezogen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
- §10 Ordnungsgewalt des Vereins
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch befristet vom Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen werden.
Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Vereinsstrafe Stellung zu nehmen.
Der erweiterte Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Anwendung.
- §11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.
- §12 Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern,
Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben.
3) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- §13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform (Brief oder E‑Mail) mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Über den Inhalt der Anträge werden die Mitglieder mit der Einladung informiert.
- Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
- Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Vereinsmitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge und Umlagen
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
- Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen zählen zur Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mit.
- Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens drei anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird.
- Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
- Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Protokollpflicht gilt auch für alle anderen Sitzungen und Versammlungen des Vereins.
- §14 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Geschäftsführer.
- Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB,
- den Beisitzern,
- dem Seniorenobmann,
- dem Jugendobmann.
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefast. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt; gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der erweiterte Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt den Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
- Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse (Teams) bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- §15 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit ist auf 2 Jahre festgelegt. Die Amtszeit ist so geregelt, dass bei jeder Neuwahl nur 1 Kassenprüfer ausscheidet und demzufolge nur 1 Person neu zu wählen ist. Wiederwahl für die nächste Amtszeit ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
- §16 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- §17 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
- §18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- §19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.11.2013 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Broekhuysen, den 24.11.2013
Klaus Schaffers
Vorsitzender