Sport­freun­de Broek­huy­sen 1959 e. V.

Sat­zung

Neu­fas­sung der Ver­eins­sat­zung der Sport­freun­de Broek­huy­sen 1959 e. V.

 

Inhalt

All­ge­mei­nes

  • §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • §2 Zweck
  • §3 Gemein­nüt­zig­keit
  • §4 Ver­bands­mit­glied­schaft

Ver­eins­mit­glied­schaft

  • §5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • §6 Arten der Mitgliedschaft
  • §7 Been­di­gung der Mitgliedschaft
  • §8 Aus­schluss aus dem Verein

Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

  • §9 Bei­trä­ge und Gebühren
  • §10 Ord­nungs­ge­walt des Vereins

Die Orga­ne des Vereins

  • §11 Ver­eins­or­ga­ne
  • §12 Ver­gü­tung der Tätig­keit von Organ­mit­glie­dern, Auf­wen­dungs­er­satz, bezahl­te Mitarbeit
  • §13 Mit­glie­der­ver­samm­lung
  • §14 Vor­stand

Sons­ti­ge Bestimmungen

  • §15 Kas­sen­prü­fer
  • §16 Daten­schutz
  • §17 Haf­tung

Schluss­be­stim­mun­gen

  • §18 Auf­lö­sung des Vereins
  • §19 Inkraft­tre­ten der Satzung

 

 

 

  • §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Ver­ein führt den Namen „Sport­freun­de Broek­huy­sen 1959 e. V.“

Er hat sei­nen Sitz in Strae­len und ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim zustän­di­gen Amts­ge­richt eingetragen.

Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

Die Ver­eins­far­ben sind grün-weiß.

 

  • §2 Zweck

Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des Sports, der Jugend­hil­fe und des öffent­li­chen Gesundheitswesens.

Die­se Zwe­cke wer­den ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch:

  • Orga­ni­sa­ti­on eines geord­ne­ten Sport‑, Spiel- und Übungsbetriebes,
  • Durch­füh­rung von Sport und sport­li­chen bzw. außer­sport­li­chen Veranstaltungen,
  • Aus-/Wei­ter­bil­dung und Ein­satz von Übungs­lei­tern, Trai­nern und Helfern,
  • Betei­li­gung an Koope­ra­tio­nen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  • Talent­sich­tung und Talent­för­de­rung ins­be­son­de­re im Jugendbereich,
  • Ent­wick­lung der Moto­rik, den Abbau von Aggres­sio­nen durch sport­li­che Betä­ti­gung und die sinn­vol­le Betä­ti­gung mit ande­ren zusam­men, um dadurch Rück­sicht­nah­me und Team­fä­hig­keit zu erlernen,
  • Erstel­lung sowie die Instand­hal­tung und Instand­set­zung der im Ver­eins­ei­gen­tum oder ‑besitz ste­hen­den Immo­bi­li­en und Gegenstände.

 

  • §3 Gemein­nüt­zig­keit

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Alle Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur zu sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cken ver­wen­det werden.

Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch und reli­gi­ös neutral.

Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Kei­ne Per­son darf durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

Aus­schei­den­de Mit­glie­der haben gegen den Ver­ein kei­ne Ansprü­che auf Zah­lung des Wer­tes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

  • §4 Ver­bands­mit­glied­schaft

Der Ver­ein ist Mit­glied im Stadt­sport­ver­band Strae­len sowie im Kreis­sport­bund Kle­ve, Fuß­ball­ver­band Nie­der­rhein und Lan­des­sport­bund NRW.

 

  • §5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son werden.

Die Mit­glied­schaft wird durch schrift­li­che Erklä­rung an den geschäfts­füh­ren­den Vor­stand unter Bei­fü­gung des SEPA-Last­schrift­man­dats für den Jah­res­bei­trag beantragt.

Beim Auf­nah­me­an­trag eines Min­der­jäh­ri­gen ist die schrift­li­che Zustim­mung sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter erforderlich.

Über die Auf­nah­me ent­schei­det der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand. Ein Auf­nah­me­an­spruch besteht nicht. Die Ableh­nung der Auf­nah­me muss nicht begrün­det werden.

 

  • §6 Arten der Mitgliedschaft

Der Ver­ein besteht aus:

  • akti­ven Mitgliedern,
  • pas­si­ven Mitgliedern,
  • Ehren­mit­glie­dern und Ehrenvorsitzenden.

 

  1. Akti­ve Mit­glie­der leis­ten den übli­chen Mit­glieds­bei­trag und kön­nen sämt­li­che Ange­bo­te des Ver­eins im Rah­men der bestehen­den Ord­nun­gen nutzen.
  1. Für pas­si­ve Mit­glie­der steht die För­de­rung des Ver­eins durch Geld oder Sach­bei­trä­ge im Vordergrund.
  2. Mit­glie­der oder Vor­sit­zen­de, die sich um den Ver­ein beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern bzw. Ehren­vor­sit­zen­den ernannt werden.

 

  • §7 Been­di­gung der Mitgliedschaft

1)  Die Mit­glied­schaft endet

  • durch Aus­tritt (Kün­di­gung),
  • durch Aus­schluss,
  • durch Tod.

2)   Der Aus­tritt ist schrift­lich zum Schluss eines Kalen­der­halb­jah­res unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wochen gegen­über dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand zu erklären.

3) Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft, gleich aus wel­chem Grund, erlö­schen alle Ansprü­che aus dem Mit­glied­schafts­ver­hält­nis. Noch aus­ste­hen­de Ver­pflich­tun­gen aus dem Mit­glied­schafts­ver­hält­nis, ins­be­son­de­re aus­ste­hen­de Bei­trags­pflich­ten, blei­ben hier­von unbe­rührt. Ver­eins­ei­ge­ne Gegen­stän­de sind dem Ver­ein her­aus­zu­ge­ben oder wert­mä­ßig abzu­gel­ten. Dem aus­tre­ten­den Mit­glied steht kein Anspruch auf Rück­zah­lung über­zahl­ter Bei­trä­ge zu.

 

  • §8 Aus­schluss aus dem Verein

1)   Ein Aus­schluss oder ein befris­te­tes Ver­bot der Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen oder Ange­bo­ten des Ver­eins kann erfol­gen, wenn ein Mitglied

– trotz schrift­li­cher Mah­nung sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nachkommt,

– gro­be Ver­stö­ße gegen die Sat­zung oder Ord­nun­gen des Ver­eins begeht,

– in gro­ber Wei­se den Inter­es­sen des Ver­eins und sei­ner Zie­le zuwiderhandelt.

Der Aus­schluss / das befris­te­te Teil­nah­me­ver­bot kann auf begrün­de­ten Antrag eines Mit­glie­des nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Anhö­rung des Betrof­fe­nen durch den erwei­ter­ten Vor­stand erfol­gen. Er wird dem betrof­fe­nen Mit­glied schrift­lich unter Anga­be der Grün­de mit­ge­teilt und ist mit Zugang wirksam.

 

  • §9 Bei­trä­ge

Die Mit­glie­der zah­len Mit­glieds­bei­trä­ge. Zusätz­lich kön­nen Son­der­bei­trä­ge für bestimm­te Leis­tun­gen des Ver­eins erho­ben werden.

Über Höhe und Fäl­lig­keit der Mit­glieds­bei­trä­ge und Umla­gen ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Umla­gen kön­nen maxi­mal bis zum 3‑fachen des jähr­li­chen Mit­glieds­bei­tra­ges fest­ge­setzt werden.

Fer­ner ist der Ver­ein berech­tigt, Rück­last­schrift­ge­büh­ren und durch die Rück­last­schrift ent­ste­hen­de Kos­ten in Rech­nung zu stellen.

Von Mit­glie­dern, die kei­ne Ein­zugs­er­mäch­ti­gung ertei­len, kann eine Gebühr für Rech­nungs­stel­lung gefor­dert werden.

Wenn der Bei­trag im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit nicht beim Ver­ein ein­ge­gan­gen ist, befin­det sich das Mit­glied ohne wei­te­re Mah­nung im Zah­lungs­ver­zug. Der aus­ste­hen­de Bei­trag kann dann bis zu sei­nem Ein­gang gemäß § 288 Absatz 1BGB mit 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz nach § 247 BGB ver­zinst werden.

Rück­stän­di­ge Bei­trä­ge und Gebüh­ren kön­nen nach vor­an­ge­gan­ge­nem Mahn­ver­fah­ren auf dem Rechts­we­ge ein­ge­trie­ben wer­den. Dadurch ent­ste­hen­de Kos­ten sind zusätz­lich zu zahlen.

Die Bei­trä­ge und Gebüh­ren wer­den halb­jähr­lich im Janu­ar (für die Mona­te Janu­ar bis Juni) und im Juli (für die Mona­te Juli bis Dezem­ber) eingezogen.

Über Aus­nah­men zu die­sen Rege­lun­gen ins­be­son­de­re auch über Stun­dun­gen oder Erlass von Mit­glieds­bei­trä­gen ent­schei­det in Ein­zel­fäl­len der geschäfts­füh­ren­de Vorstand.

Ehren­mit­glie­der und Ehren­vor­sit­zen­de sind beitragsfrei.

 

  • §10 Ord­nungs­ge­walt des Vereins

Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, die Rege­lun­gen die­ser Sat­zung sowie der Ver­eins­ord­nun­gen zu beach­ten, ein­zu­hal­ten und ins­be­son­de­re den Anwei­sun­gen und Ent­schei­dun­gen der Ver­eins­or­ga­ne, Mit­ar­bei­ter und Übungs­lei­ter Fol­ge zu leisten.

Ein Ver­hal­ten eines Mit­glieds, das nach § 7 die­ser Sat­zung zum Ver­eins­aus­schluss füh­ren kann, kann auch befris­tet vom Trai­nings- und Übungs­be­trieb aus­ge­schlos­sen werden.

Das Ver­fah­ren wird vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand eingeleitet.

Das betrof­fe­ne Mit­glied wird auf­ge­for­dert, inner­halb einer Frist von einem Monat nach Bekannt­ga­be der Ver­eins­stra­fe Stel­lung zu nehmen.

Der erwei­ter­te Vor­stand kann die Ver­eins­stra­fe fest­set­zen. Es fin­det § 8 Anwendung.

 

  • §11 Ver­eins­or­ga­ne

Orga­ne des Ver­eins sind:

  • die Mit­glie­der­ver­samm­lung,
  • der geschäfts­füh­ren­de Vorstand,
  • der erwei­ter­te Vorstand.

 

  • §12 Ver­gü­tung der Tätig­keit von Organmitgliedern,

Auf­wen­dungs­er­satz, bezahl­te Mitarbeit

1) Die Ver­eins- und Organ­äm­ter wer­den grund­sätz­lich ehren­amt­lich aus­ge­übt, soweit nicht die­se Sat­zung etwas ande­res bestimmt.

2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann bei Bedarf und unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se und der Haus­halts­la­ge beschlie­ßen, dass Ver­eins- und Organ­äm­ter ent­gelt­lich auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges oder gegen Zah­lung einer pau­scha­lier­ten Auf­wands­ent­schä­di­gung aus­ge­übt wer­den. Für die Ent­schei­dung über Ver­trags­be­ginn, Ver­trags­in­hal­te und Ver­trags­en­de ist der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand zustän­dig. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand kann bei Bedarf unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se und Haus­halts­la­ge Auf­trä­ge über Tätig­kei­ten für den Ver­ein gegen eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung an Drit­te vergeben.

3) Die Mit­glie­der und Mit­ar­bei­ter des Ver­eins haben einen Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 670 BGB für sol­che Auf­wen­dun­gen, die ihnen durch die Tätig­keit für den Ver­ein ent­stan­den sind. Die Mit­glie­der und Mit­ar­bei­ter haben das Gebot der Spar­sam­keit zu beach­ten. Der erwei­ter­te Vor­stand kann durch Beschluss im Rah­men der steu­er­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten Auf­wands­pau­scha­len festsetzen.

4) Der Anspruch auf Auf­wen­dungs­er­satz kann nur inner­halb einer Frist von 6 Mona­ten nach sei­ner Ent­ste­hung gel­tend gemacht wer­den. Erstat­tun­gen wer­den nur gewährt, wenn die Auf­wen­dun­gen mit prüf­fä­hi­gen Bele­gen und Auf­stel­lun­gen nach­ge­wie­sen werden.

 

  • §13 Mit­glie­der­ver­samm­lung
  • Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins ist min­des­tens ein­mal im Kalen­der­jahr ein­zu­be­ru­fen. Jede Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den oder vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den oder von einem Mit­glied des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands geleitet.
  • Die Ein­be­ru­fung zu allen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen erfolgt in Text­form (Brief oder E‑Mail) min­des­tens zwei Wochen vor dem Ver­samm­lungs­ter­min durch den Vor­sit­zen­den oder sei­nem Stell­ver­tre­ter. Mit der Ein­be­ru­fung ist gleich­zei­tig die Tages­ord­nung bekannt zu geben.
  • Anträ­ge zur Tages­ord­nung kön­nen von allen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern schrift­lich gestellt wer­den. Die Anträ­ge sind zu begrün­den und müs­sen dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand spä­tes­tens drei Wochen vor dem Ver­samm­lungs­ter­min schrift­lich unter Anga­be des Namens zuge­hen. Ver­spä­tet ein­ge­gan­ge­ne Anträ­ge kön­nen grund­sätz­lich nicht berück­sich­tigt wer­den. Über den Inhalt der Anträ­ge wer­den die Mit­glie­der mit der Ein­la­dung informiert.
  • Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung kann vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand jeder­zeit ein­be­ru­fen wer­den. Sie muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn dies von min­des­tens einem Vier­tel der Ver­eins­mit­glie­der schrift­lich und unter Anga­be der Grün­de beim geschäfts­füh­ren­den Vor­stand bean­tragt wird.
  • Die Ein­be­ru­fung der außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung hat dann inner­halb von 3 Mona­ten zu erfol­gen. In der Ein­la­dung müs­sen alle Grün­de, die sei­tens der Ver­eins­mit­glie­der für die Durch­füh­rung der außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung genannt wor­den sind, in ihrem wesent­li­chen Inhalt wie­der­ge­ge­ben werden.
  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben:
    • Ent­ge­gen­nah­me der Berich­te des Vor­stan­des und der Kassenprüfer
    • Ent­las­tung des Vorstandes
    • Wahl und Abwahl des Vor­stan­des und der Kassenprüfer
    • Fest­set­zung der Bei­trä­ge und Umlagen
    • Beschluss­fas­sung über ein­ge­gan­ge­ne Anträge
    • Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und Auf­lö­sung des Vereins
    • Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern und Ehrenvorsitzenden
  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.
  • Sie ent­schei­det bei Beschlüs­sen und Wah­len mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Kann über einen Antrag kei­ne Mehr­heit erzielt wer­den, so gilt er als abgelehnt.
  • Ände­run­gen der Sat­zung oder des Ver­eins­zwecks kön­nen nur mit einer Mehr­heit von 2/3 der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men beschlos­sen wer­den. Ent­hal­tun­gen zäh­len zur Berech­nung der Stim­men­mehr­heit nicht mit.
  • Sat­zungs­än­de­run­gen auf­grund von Auf­la­gen des Regis­ter­ge­richts oder ande­rer Behör­den kön­nen vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand beschlos­sen werden.
  • Abstim­mun­gen erfol­gen durch Hand­zei­chen. Eine gehei­me Abstim­mung ist durch­zu­füh­ren, wenn dies von min­des­tens drei anwe­sen­den, stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern ver­langt wird.
  • Jedes Mit­glied ist mit Voll­endung des 18. Lebens­jah­res in der Mit­glie­der­ver­samm­lung stimmberechtigt.
  • Über die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und vom Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Die­se Pro­to­koll­pflicht gilt auch für alle ande­ren Sit­zun­gen und Ver­samm­lun­gen des Vereins.

 

  • §14 Vor­stand
  • Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand gem. § 26 BGB besteht aus:
    • dem/der Vor­sit­zen­den,
    • dem/der stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden,
    • dem Kas­sie­rer,
    • dem Geschäfts­füh­rer.
  • Je 2 die­ser Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich gemeinsam.
  • Der erwei­ter­te Vor­stand setzt sich zusam­men aus:
    • dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand gem. § 26 BGB,
    • den Bei­sit­zern,
    • dem Senio­ren­ob­mann,
    • dem Jugend­ob­mann.
  • Beschlüs­se wer­den mit Stim­men­mehr­heit gefast. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vorsitzenden.
  • Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den ein­zeln durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung für 3 Jah­re gewählt.
  • Die Mit­glie­der des Vor­stands blei­ben bis zur sat­zungs­ge­mä­ßen Neu­wahl im Amt; gleich­gül­tig, ob die­se Wahl mehr oder weni­ger als 3 Jah­re nach Beginn der Amts­zeit stattfindet.
  • Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf sei­ner Amts­zeit aus, so bestellt der erwei­ter­te Vor­stand einen Stell­ver­tre­ter, der das Amt kom­mis­sa­risch bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung führt. Die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tigt den Ver­tre­ter bis zur nächs­ten tur­nus­ge­mä­ßen Neuwahl.
  • Soll­te ein Vor­stands­amt nicht ander­wei­tig besetzt wer­den kön­nen, so kann ein Vor­stands­mit­glied ein zwei­tes Amt ausüben.
  • Dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand obliegt die Lei­tung des Ver­eins. Er ist für alle Auf­ga­ben zustän­dig, die nicht durch Sat­zung oder Ord­nun­gen einem ande­ren Ver­eins­or­gan zuge­wie­sen sind.
  • Er kann für bestimm­te Auf­ga­ben Aus­schüs­se (Teams) bil­den, Auf­ga­ben dele­gie­ren und Ord­nun­gen erlas­sen. Ord­nun­gen sind nicht Bestand­teil der Satzung.
  • Im Übri­gen haben die Mit­glie­der und Mit­ar­bei­ter des Ver­eins, die im Auf­trag des Ver­eins han­deln, einen Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch nach § 670 BGB für sol­che Auf­wen­dun­gen, die ihnen durch die Tätig­keit für den Ver­ein ent­stan­den sind. Der Anspruch auf Auf­wen­dungs­er­satz kann nur inner­halb einer Frist von 6 Mona­ten nach sei­ner Ent­ste­hung gel­tend gemacht wer­den. Erstat­tun­gen wer­den nur gewährt, wenn die Auf­wen­dun­gen mit prüf­fä­hi­gen Bele­gen und Auf­stel­lun­gen nach­ge­wie­sen werden.

 

  • §15 Kas­sen­prü­fer

Die Kas­se des Ver­eins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­te Kas­sen­prü­fer geprüft, die nicht dem erwei­ter­ten Vor­stand ange­hö­ren dür­fen. Die Amts­zeit ist auf 2 Jah­re fest­ge­legt. Die Amts­zeit ist so gere­gelt, dass bei jeder Neu­wahl nur 1 Kas­sen­prü­fer aus­schei­det und dem­zu­fol­ge nur 1 Per­son neu zu wäh­len ist. Wie­der­wahl für die nächs­te Amts­zeit ist nicht zulässig.

Die Kas­sen­prü­fer erstat­ten auf der Jah­res­haupt­ver­samm­lung Bericht und bean­tra­gen bei ord­nungs­ge­mä­ßer Füh­rung der Kas­sen­ge­schäf­te die Ent­las­tung des Vorstandes.

 

  • §16 Daten­schutz
  1. Zur Erfül­lung der Zwe­cke des Ver­eins wer­den unter Beach­tung der gesetz­li­chen Vorgaben

des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über per­sön­li­che und sach­li­che Ver­hält­nis­se der Mit­glie­der im Ver­ein gespei­chert, über­mit­telt und verändert.

 

  1. Jedes Ver­eins­mit­glied hat das Recht auf:

– Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten,

– Berich­ti­gung über die zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, wenn sie unrich­tig sind,

– Löschung der zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, wenn sich bei behaup­te­ten Fehlern

weder deren Rich­tig­keit noch deren Unrich­tig­keit fest­stel­len lässt,

– Löschung der zu sei­ner Per­son gespei­cher­ten Daten, wenn die Spei­che­rung unzu­läs­sig war.

 

  1. Den Orga­nen des Ver­eins, allen Mit­ar­bei­tern oder sonst für den Ver­ein Täti­gen ist es

unter­sagt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unbe­fugt zu ande­ren als dem jewei­li­gen Auf­ga­ben­er­fül­lung gehö­ren­den Zweck zu ver­ar­bei­ten, bekannt zu geben, Drit­ten zugäng­lich zu machen oder sonst zu nut­zen. Die­se Pflicht besteht auch über das Aus­schei­den der oben genann­ten Per­so­nen aus dem Ver­ein hinaus.

 

  • §17 Haf­tung

Der Ver­ein haf­tet nicht für Schä­den und Ver­lus­te, die Mit­glie­der bei der Aus­übung des Sports, bei Benut­zung von Anla­gen, Ein­rich­tun­gen oder Gerä­ten des Ver­eins oder bei Ver­eins­ver­an­stal­tun­gen bzw. bei einer sonst für den Ver­ein erfolg­ten Tätig­keit erlei­den, soweit sol­che Schä­den oder Ver­lus­te nicht durch bestehen­de Ver­si­che­run­gen gedeckt sind.

Die Haf­tung des Vor­stan­des von ehren­amt­lich Täti­gen und Organ- oder Amts­trä­gern ist auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit begrenzt.

 

  • §18 Auf­lö­sung des Vereins
  • Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass 3/4 der abge­ge­be­nen Stim­men zustim­men. Sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind 2 Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liquidatoren.
  • Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Stadt­sport­ver­band, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke, ins­be­son­de­re zur För­de­rung des Sports, zu ver­wen­den hat.
  • Im Fal­le einer Fusi­on des Ver­eins mit einem ande­ren Ver­ein fällt das Ver­mö­gen nach Ver­eins­auf­lö­sung an den neu ent­ste­hen­den Fusi­ons­ver­ein bzw. den auf­neh­men­den Ver­ein, der es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

 

  • §19 Inkraft­tre­ten der Satzung

Die­se Sat­zung wur­de durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung am 24.11.2013 beschlossen.

Die­se Sat­zung tritt mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.

Die bis­he­ri­ge Sat­zung tritt zu die­sem Zeit­punkt damit außer Kraft.

 

Broek­huy­sen, den 24.11.2013

 

Klaus Schaf­fers

Vor­sit­zen­der